Regelungen und Empfehlungen EKHN

Grundsätze für das kirchliche Leben zum Schutz der Gesundheit in Versammlungen und Veranstaltungen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen sowie Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Stand: 08. Juni 2021

(Auszüge - kompletter Text)

Der Krisenstab der EKHN hat Empfehlungen für kirchliches Handeln in Kirchengemeinden, Dekanaten und Einrichtungen im weiteren Verlauf der Corona-Krise zusammengestellt, die regelmäßig an geänderte Verordnungen der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz angepasst werden. 
Für Gottesdienste sind die Informationen in den Grundsätzen zum Schutz der Gesundheit in gottesdienstlichen Versammlungen und Rahmenbedingungen für ein Infektionsschutz-Konzept vor Ort in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zusammengestellt.
Alle aktuellen Informationen finden Sie auf der Homepage unter:
https://unsere.ekhn.de/corona

Derzeit gilt bis zum 27. Juni 2021 in Hessen die „Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 26. November 2020, zuletzt geändert am 26. Mai 2021). In Rheinland-Pfalz gilt ab 2. Juni bis zum 20. Juni 2021 die 22. Coronabekämpfungsverordnung.
Am 22. April ist das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der Neuregelung des § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die sogenannte „bundesweite Notbremse“, in Kraft getreten. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2021 und wird danach außer Kraft treten.

Die Regelungen des § 28b IfSG gelten in einer Kommune, in der die 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge die Marke von 100 überschritten hat, automatisch ab dem übernächsten Tag. Daneben gelten ergänzende Maßnahmen der Landesverordnungen, die ebenfalls für diesen Fall vorgesehen sind (vgl. § 28b Abs. 5 IfSG). Maßgeblich sind die vom Robert-Koch-Institut für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt im Internet unter www.rki.de/inzidenzen in den dort abrufbaren Übersichten veröffentlichten Inzidenzzahlen. In Hessen werden die Tage, an denen die Inzidenzwerte über- oder wieder unterschritten werden, vom Hessischen Sozialministerium veröffentlicht. In Rheinland-Pfalz sind hierfür Landkreise und kreisfreie Städte zuständig. (...)

Unterhalb des Inzidenzwerts von 100 gelten nur die Regelungen der Coronaverordnungen der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz.

(...)

7. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden und andere unterrichtsähnliche Bildungsangebote

In Rheinland-Pfalz ist Konfirmandenarbeit als Präsenzunterricht wieder möglich. Es ist in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske zu tragen, der Mindestabstand zu wahren und die Kontaktdaten zu erfassen. Es sind auch Veranstaltungen zur Vorbereitung auf die Konfirmation möglich. Im Freien ist auch Gesang erlaubt. Bei einer Inzidenz von über 165 ist die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.

In Hessen ist die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden weiterhin möglich. Voraussetzung für Präsenzunterricht ist, dass ein vom Kirchenvorstand beschlossenes Schutzkonzept mit Hygienemaßnahmen für die genutzten Räumlichkeiten vorliegt. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten und das Tragen einer medizinischen Maske vorzusehen. Wir empfehlen, an einer Gruppengröße von etwa 15 Teilnehmenden festzuhalten. Überschreitungen dieser Gruppengröße sind möglich, wenn die Räumlichkeiten dafür groß genug sind.
Bei einer Inzidenz von über 165 ist die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt.
Elternabende sind – entsprechend der Auslegungsregeln des Landes Hessen für den Schulunterricht – derzeit nicht durchzuführen.

Das RPI hat Materialien und Empfehlungen für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden unten den derzeitigen Bedingungen zusammengestellt. (www.rpi-ekkw-ekhn.de/index.php?id=983 )

(...)

12. Freizeiten und Ausflüge

Freizeiten und Ausflugsfahrten, auch Konfirmandentage, -wochenenden, -ausflüge oder -freizeiten, sind in Hessen und Rheinland-Pfalz bei einer Inzidenz unter 100 wieder möglich, alle Teilnehmenden müssen einen Negativtest vorlegen (siehe Erläuterung Seite 2).

Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätzen sind in Hessen wieder möglich, wenn bei Ankunft ein Negativtest (siehe Erläuterung Seite 2) sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich vorgelegt wird.
In Rheinland-Pfalz sind Übernachtungsbetriebe ebenfalls wieder geöffnet. Hier ist bei mehrtägigen Aufenthalten alle 48 Stunden eine Negativtest notwendig (Erläuterung s. o. Seite 2).
Bis zum 30. Juni 2021 sind nach § 28b Absatz 1 Nr. 10 Infektionsschutzgesetz bei einer Inzidenz von 100 und mehr Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken bundesweit untersagt.

Der Fachbereich Kinder und Jugend im Zentrum Bildung bietet weitere Informationen zum Thema an: https://www.ev-jugendarbeit-ekhn.de/corona-extra/ 

 

Konfirmationen: 

"Konfirmation unter Schutzbestimmungen" des Zentrum Verkündigung