Rheinland-Pfalz

Fünfzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO)
Vom 5. März 2021

(Auszug)

 

§ 14 Hochschulen, Außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung

(...)

(2) Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen außerhalb der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG oder nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund von Ausbildungsordnungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sind, sind bei gleichzeitiger Anwesenheit einer Lehrperson und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers in Präsenzform zulässig; bei einem größeren Teilnehmerkreis sind diese Bildungsangebote nur digital zulässig.
(...)
(5) Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sind nur als Einzelangebote zulässig.

Quelle: https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/17._CoBeLVO/17._CoBeLVO.pdf